§ 13 Angaben beim Anbau von Hopfen
Stand: 10.06.2019
Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 13 InVeKoSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Hannover, 25.06.2008 – 11 A 3213/06
- VG Hannover, 04.04.2008 – 11 A 3360/06Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 22.04.2008 – 12 A 2298/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.03.2016 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2016 (BGBl. I 452)
BGBl. 2016 I S. 452
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.